Anträge Mietpreisbremse und Mietspiegel

1. Antrag der SPD-Fraktion auf Beantragung der erweiterten Mietpreisbremse für die Gemeinde Neufahrn bei der Bayerischen Staatsregierung

Die SPD-Fraktion beantragt hiermit, der Gemeinderat möge beschließen, dass die Gemeinde Neufahrn einen Antrag an die Bayerische Staatsregierung stellt, die Gemeinde Neufahrn auch für die vom Deutschen Bundestag zu  eschließende erweiterte Mietpreisbremse als Gebiet mit nachgewiesenem angespannten Wohnungsmarkt anzuerkennen und in die entsprechende Rechtsverordnung aufzunehmen.

Mit der Mietpreisbremse und der Reform des Maklerrechts werden von der Bundesregierung zwei Eckpfeiler für den Erhalt bezahlbarer Mieten nun umgesetzt. Die Mietpreisbremse soll die Mieten für Wohnungen in Ballungsräumen dämpfen und vor allem die Wohnungen für Familien bezahlbar machen.

Seit dem 1. Mai 2013 können zwar die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten die so genannte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken. (Gilt bereits in Neufahrn). Diese Kappungsgrenze gilt aber nicht beim Vertragsschluss für Wiedervermietungen. Sie regelt auch nur, in welcher Geschwindigkeit eine Miete, vor allem in sehr alten Mietverträgen, bis auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Für die Wiedervermietung einer frei gewordenen Wohnung hilft das nicht weiter.
Die „erweiterte Mietpreisbremse“, die in 2015 in Kraft treten soll, bedeutet:
Künftig soll die Miete bei Neuvermietungen nur noch um zehn Prozent über den ortsüblichen Vergleichsmieten liegen dürfen. Erstvermietungen neu gebauter Wohnungen sollen davon aber ausgenommen werden, um den Wohnungsbau nicht zu gefährden. Bisher können Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Wiedervermietung ihrer Wohnung den Preis praktisch frei festlegen. Dies führt im Ballungsraum München zu teilweise dramatischen Preissprüngen.

Die Mietpreisbremse soll vor allem in „angespannten Wohnungsmärkten“ eingeführt werden. Festlegt wird dies von den jeweiligen Bundesländern in einer Rechtsverordnung. Deshalb ist jetzt auch die Gemeinde Neufahrn gefragt: Damit die Mietpreisbremse in Neufahrn greift, muss die Bayerische Staatsregierung in der neuen Rechtsverordnung auch die Gemeinde Neufahrn als Gebiet mit nachgewiesenem angespannten Wohnungsmärkten anerkennen. Wenn dies nicht gelingt, greift auch die Mietpreisbremse nicht und die Mieten steigen weiter ungezügelt. Wie Innenstaatssekretär Gerhard Eck in einem Beitrag der Bayerischen Staatszeitung bereits am 21.3.2014 ausführt, sind die Arbeiten zur Ausweisung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt noch am Anfang. Deshalb ist es jetzt dringend notwendig, die auch in der Gemeinde Neufahrn und im Landkreis Freising angespannte Situation am Mietmarkt zu verdeutlichen und die Einführung der Mietpreisbremse einzufordern.

2. Antrag der SPD-Fraktion auf Prüfung der Einführung eines Mietspiegels für die Gemeinde Neufahrn

Die SPD-Fraktion beantragt hiermit, der Gemeinderat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, den Gemeinderat über Nutzen und Kosten der Ausfertigung eines Mietspiegels für die Gemeinde Neufahrn zu informieren.

Der Mietspiegel stellt ein verlässliches Instrument dar, um die ortsübliche Miete einer Wohnung im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet zu bestimmen. Der Mietspiegel schützt den Mieter vor ungerechtfertigten Mieterhöhungen und gibt dem Vermieter den Bestimmungsrahmen der Miethöhe vor. Es gibt zwei Arten von Mietspiegeln, den „einfachen“ Mietspiegel (§ 558 c BGB) und den qualifizierten Mietspiegel (§558 d BGB)

„Einfacher“ Mietspiegel § 558 c: Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.

Qualifizierter Mietspiegel § 558 d: Ein qualifizierter Mietspiegel ist Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

 

Beate Frommhold-Buhl für die SPD-Fraktion Neufahrn

7. Oktober 2014

 

Jusos Freising

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